Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Getreidewirtschaftsgesetz abgeändert wird (2. Getreidewirtschaftsgesetznovelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Getreidewirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 168/

1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 70/1953, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 3 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Kommission kann, wenn sich die öffentliche Bekanntmachung eines Imports für die österreichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken würde, hievon Abstand nehmen und einen den jeweiligen Verhältnissen entsprechenden Genehmigungsvorgang beschließen."

  2. Der Abs. 3 des § 10 erhält folgenden Zusatz:

    „Für das Dienstverhältnis des Geschäftsführers und der übrigen Angestellten des Getreidewirtschaftsfonds finden die für private Unternehmungen geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung."

  3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Überdies darf von den Umsätzen im Mühlenausgleichsverfahren ein Verwaltungskostenbeitrag bis zu 1 v. H. dieser Umsätze einbehalten werden."

  4. Im § 23 Abs. 1 treten an...

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