Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Juli 1967, mit der die Kraftfahrverordnung 1955 abgeändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 3, des § 8 Abs. 2 und des § 84 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 223, wird verordnet:

Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 233/

1956, BGBl. Nr. 129/1959, BGBl. Nr. 139/1959

und BGBl. Nr. 64/1962 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 35/1958 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 1 hat zu lauten:

    㤠1. Gesamtgewichte

    (1) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten

    (2) Als Achse im Sinne des Abs. 1 lit. a, b und d gelten auch zwei Achsen mit einem Achsabstand bis zu 1 m.

    (3) Ein Gelenkkraftfahrzeug ist ein mehrteiliger Kraftwagen zur Beförderung von Personen oder Gütern, dessen Teile für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind."

  2. Der § 2 hat zu lauten:

    㤠2. Achslasten

    (1) Die Achslast eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf 10.000 kg nicht überschreiten. Die Summe der Achslasten zweier Achsen mit einem Achsabstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m darf 16.000 kg nicht überschreiten.

    (2) Die Achslast ist die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Achsabstand bis zu 1 m.

    Unter „Räder einer Achse" sind die Räder eines Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern,

    die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne des Abs. 1."

  3. Der § 3 hat zu lauten:

    „§ 3. Abmessungen Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten 4. Der § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Durchmesser des...

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