Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, betreffend Maßnahmen hinsichtlich der gewerberechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit Inländern.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), sind hinsichtlich des Antrittes und des Betriebes von Gewerben den Inländern gleichgestellt. Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik

Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach

Österreich einreisenden Volksdeutschen.

(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen im Sinne des Abs. 1 angehört...

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