Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend die Anwendung und Durchführung eines Gewerbesteuerausgleiches zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (GewStAusglG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zum Ausgleich der Lasten, die Ortsgemeinden als Wohngemeinden für Personen erwachsen,

deren auswärtige Arbeitstätigkeit in gewerbesteuerpflichtigen Betrieben anderen Ortsgemeinden zugute kommt, ist zwischen den entsprechenden Gemeinden für je zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Anspruchszeitraum), beginnend mit dem 1. Jänner 1954, ein Gewerbesteuerausgleich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.

§ 2. (1) Wohngemeinden im Sinne des § 1 sind Ortsgemeinden, in denen am Stichtag (§ 3) Arbeitnehmer ihren Wohnsitz hatten, die an diesem Tage in einer anderen Ortsgemeinde (Betriebsgemeinde)

in einem grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegenden Betrieb beschäftigt waren.

Ein Gewerbesteuerausgleich zwischen solchen Gemeinden findet nicht statt, wenn ihre Entfernung voneinander 100 Kilometer übersteigt. Die Entfernung ist nach der kürzesten Eisenbahnverbindung,

falls aber eine solche nicht besteht, nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen den beiden Gemeinden zu berechnen.

(2) Hinsichtlich der in einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer unterbleibt zwischen den Gemeinden, über welche sich die Betriebsstätte erstreckt, ein Gewerbesteuerausgleich.

(3) Hatte ein Arbeitnehmer am Stichtag in mehreren Gemeinden seinen Wohnsitz, so ist er bei der Berechnung des Ausgleichszuschusses (§ 5)

rücksichtlich der in Betracht kommenden Ortsgemeinden nur anteilsmäßig zu berücksichtigen.

Dem Wohnsitz steht, wenn ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt gleich.

Durch die Unterbringung am Beschäftigungsort in einem Massenquartier wird ein Wohnsitz im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht begründet.

§ 3. Als Stichtag gilt der Tag der allgemeinen Personenstandsaufnahme jenes Kalenderjahres,

das dem zweijährigen Anspruchszeitraum (§ 1)

unmittelbar vorangeht. Wurde eine solche Personenstandsaufnahme nicht durchgeführt, dann gilt als Stichtag der Tag der letzten tatsächlich durchgeführten Personenstandsaufnahme.

§ 4. (1) Ein Ausgleichszuschuß kann nur beansprucht werden, wenn am Stichtag in der Betriebsgemeinde mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt waren, die in der Anspruch erhebenden Wohngemeinde ihren Wohnsitz hatten.

(2) Sind Ortsgemeinden im Verhältnis zueinander sowohl Wohngemeinden als auch Betriebsgemeinden,

so sind die Beschäftigtenzahlen gegeneinander aufzurechnen. Ein Anspruch auf einen Ausgleichszuschuß besteht nur für...

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