Bundesgesetz vom 7. November 1978, mit dem das Gewerbesteuergesetz 1953 geändert wird (Gewerbesteuergesetz-Novelle 1978)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in. der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961, 160/

1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969, 374/

1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977 und 645/1977

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961,

266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert:

  1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:

    „(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner."

  2. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten:

    „(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag betragen 1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT