Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Gewerbesteuergesetz 1953 geändert wird (Gewerbesteuergesetz-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 97/1959, 303/1959, 194/

1961, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/

1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977,

645/1977, 572/1978, 563/1980, 620/1981, 111/

1982, 570/1982, 587/1983, 531/1984, 544/1984,

557/1985, 312/1987 und 606/1987 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 254/1958, 11/1961, 266/

1963, 265/1964, 278/1986 sowie 224/1988 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 lautet:

    „(3) Unternehmen von Körperschaften des

    öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig,

    wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen der Gewerbesteuer."

  2. § 2 Z 1 lautet:

    „1. die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind;

    die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen

    (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;"

  3. § 2 Z 5 lautet:

    „5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger,

    wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;"

  4. § 2 Z 6 lautet:

    „6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der

    §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.

    Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

    (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;"

  5. § 2 Z 7 lautet:

    „7.

    1. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß § 5

      Z 9 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,

    2. Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;"

  6. Im § 2 Z 10 wird die Zitierung...

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