Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl.Nr.560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr.684/1978 und BGBl.Nr.531/1979 wird geändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 1 Z.3 hat zu lauten:

    „3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

    sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z.1

    bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131

    oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben."

  2. Im § 4 Abs.2 ist der Punkt am Schluß der Z.2

    durch einen Strichpunkt zu ersetzen; folgendes ist anzufügen:

    „3. Personen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz a) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht,

    1. auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs

    -, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder d) Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß

    § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

  3. Personen, die nach § 1 Abs.1 Z.1 bis 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen;

  4. Personen, die gemäß § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr.152, oder gemäß § 47

    des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.Nr.27/1964,

    als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. §§ 33, 35

    und 43 des Heeresversorgungsgesetzes) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind."

  5. § 5 wird aufgehoben.

  6. § 6 Abs.2 hat zu lauten:

    „(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension {Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter den gleichen Voraussetzungen auch auszustellen, wenn der Pensionswerber im Leistungsstreitverfahren eine Klage beim Schiedsgericht bzw.

    eine Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

  7. § 7 Abs. 1 Z.6 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs.2)

    endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens."

  8. Dem § 26 sind folgende Abs.3 bis 5 anzufügen:

    „(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die 1. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder 2. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder 3. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz die Vorschriften des § 25 Abs.5 bzw. des § 236 lit.a nicht anzuwenden.

    (4) Erreicht in den Fällen des Abs.3 Z.1 die Summe aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs.2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.1 bis 4 nicht den Betrag nach § 25 Abs.5 bzw. nach § 236 lit.a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Betrag nach

    § 25 Abs.5 bzw. nach § 236 lit.a.

    (5) Erreicht in den Fällen des Abs.3 Z.2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.1

    bis 4 dieses Bundesgesetzes, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz und aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs.2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs.5, so sind die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.1 bis 4 dieses Bundesgesetzes und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs.5 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs.5 Z.2

    heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war.

    Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Beitrag."

  9. a) § 27 Abs.4 dritter Satz hat zu lauten:

    „In diesem Fall ist der Beitrag bis zur Vorlage des entsprechenden Einkommensnachweises vorläufig aufgrund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs.2 zu bemessen,

    wobei die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.5 bzw.

    § 236 lit.a nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.6 Z.2 nicht überschritten werden darf. In den Fällen des § 127a ist auf § 26 Abs.3

    entsprechend Bedacht zu nehmen."

    1. Dem § 27 ist ein Abs.7 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

    „(7) Solange eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs.2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, ist in den in Betracht kommenden Fällen des § 26 Abs.4 und 5 der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz vorläufig ein Betrag zugrunde zu legen, der sich in Anwendung des § 25 Abs.1 bis 4 unter Bedachtnahme auf die glaubhaft gemachten allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen (§ 49

    Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

    ergibt."

  10. § 33 Abs.5 hat zu lauten:

    „(5) Die Beitragsgrundlage ist ab 1.Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Dieser Betrag darf jedoch die jeweils in Betracht kommende Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Äbs.5 bzw. § 236

    lit.a) nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage

    (§ 25 Abs.6 Z.2) nicht überschreiten."

  11. § 35 Abs.3 erster Satz hat zu lauten:

    „Werden die Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen...

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