Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. Juli 1978 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Gemeinde Klosterneuburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 14 Klosterneuburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Klosterneuburg wie folgt bestimmt:

Die B 14 Klosterneuburger Straße wird im Bereich zwischen km 9,314 (alt) und km 10,469

(alt) auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr...

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