Bundesgesetz vom 23. Feber 1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei Festsetzung des Entgelts (Gleichbehandlungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. TEIL Geltungsbereich

    § 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privat-

    rechtlichem Vertrag beruhen.

    (2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse 1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,

    auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl.

    Nr. 140/1948, anzuwenden ist;

    1. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;

    2. zum Bund.

      (3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

      Gleichbehandlungsgebot

      § 2. Bei der Festsetzung des Entgelts darf niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

      Gleichbehandlungskommission

      § 3. (1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.

      (2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.

      (3) Der Kommission haben neben dem Bundesminister für soziale Verwaltung anzugehören:

    3. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen werden;

    4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen werden;

    5. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung

      Österreichischer Industrieller vorgeschlagen werden;

    6. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund vorgeschlagen werden;

    7. je ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes.

      (4) Für jedes der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder)

      haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für soziale Verwaltung an Vorschläge nicht gebunden.

      (5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein von einer der im Abs. 3 Z. 1 bis 4

      genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.

      Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

      § 4. Die Kommission hat sich mit allen die Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung (§ 2)

      berührenden Fragen zu befassen.

      § 5. (1) Auf Antrag einer der in § 3 Abs. 3

      Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere Gutachten über Fragen der Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.

      (2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden (§ 3 Abs. 2) je eines der in § 3

      Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen. § 7

      Abs. 2 bis 4 und 5 erster Satz gilt sinngemäß.

      (3) Gutachten der Kommission sind in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu verlautbaren.

      § 6. (1) Auf Antrag eines Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der in § 3

      Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat...

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