Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Juni 1951, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben.

Auf Grund des § 14 b Abs. 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1. Eine Beschäftigung in der Lehrwerkstätte der Caritas der Erzdiözese Wien im Flüchtlingslager in Wien, XVI., Speckbachergasse, und in den Lehrwerkstätten des Caritasverbandes Kärnten in den Flüchtlingslagern in Feffernitz und in Waidmannsdorf in Kärnten bei handwerksmäßigen Verrichtungen im Damenschneiderhandwerk,

im Herrenschneiderhandwerk und im Schuhmacherhandwerk wird, frühestens vom 1. Jänner 1951 angefangen, der Verwendung als Lehrling in den entsprechenden handwerksmäßig betriebenen Gewerben unter den Voraussetzungen des § 2 gleichgehalten.

§ 2. Die im § 1 bezeichnete Beschäftigung wird nur dann der Verwendung als Lehrling gleichgehalten,

wenn diese Beschäftigung unter der Anleitung von Personen erfolgt, die die Meisterprüfung in den im § 1 bezeichneten Gewerben abgelegt haben oder sonst über eine genügende,

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung der zuständigen öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretung der Gewerbetreibenden anerkannte Fachbildung verfügen.

§ 3. (1) Die Zeugnisse sind in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 104 der...

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