Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung ? VRV)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl.

Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

  1. ABSCHNITT Voranschlag Zeitraum der Veranschlagung

    § 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr,

    Rechnungsjahr) zu erstellen.

    Gegenstand der Veranschlagung

    § 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze,

    Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.

    (2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

    (3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung

    überlassen.

    (4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

    (5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft,

    sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).

    Bruttoveranschlagung

    § 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen.

    (2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

    (3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.

    Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben

    § 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

    (2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes

    (Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich

    überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig,

    als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen,

    Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.

    (3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei an wirtschaftliche Unternehmungen weitergegebenen Darlehen ist der Schuldendienst auch in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.

    Leistungen für Personal, Pensionen

    § 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.

    (2) Zu den Leistungen für Personal gehören:

    1. Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,

    2. Nebengebühren und Geldaushilfen,

    3. Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.

      (3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

      (4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.

      (5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen.

      Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche...

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