VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer Grenzübergangsstelle zwischen den Gemeinden Lutzmannsburg und Zsira sowie über die Schaffung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden Vertragsparteien) haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992  Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen den Gemeinden Lutzmannsburg und Zsira beim Grenzstein B78 N/S einen Grenzübergang.

(2) Der Benützungsumfang umfasst den Fußgänger- und Radfahrerverkehr von österreichischen und ungarischen Staatsbürgern, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und von Staatsangehörigen von Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien der Visumpflicht unterliegen.

Artikel 2

Die Öffnungszeiten des Grenzübergangs sind wie folgt:

  1. in der Zeit vom 1. Mai bis 2. November zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr;

  2. in der Zeit vom 3. November bis 30. April zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr.

Artikel 3

(1) Die Grenzabfertigung durch die Vertragsparteien erfolgt auf österreichischem Staatsgebiet in einer von der österreichischen Vertragspartei zu errichtenden gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.

(2) Die österreichische Vertragspartei stellt die für die Tätigkeit der ungarischen Bediensteten erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Sie übernimmt die Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation der ungarischen Vertragspartei.

Artikel 4

Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

– die Gemeindestraße von der Staatsgrenze bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle;

– in der Baulichkeit der gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle zwei Diensträume;

– die für die Bediensteten vorgesehenen sozialen und sanitären Räumlichkeiten;

– den für die Bediensteten vorgesehenen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge.

Artikel 5

Die Schranke wird in Richtung Österreich von österreichischen, in Richtung Ungarn von ungarischen Bediensteten betätigt.

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten...

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