Bundesgesetz vom 10. Juli 1974, mit dem das Zollgesetz 1955, das Bundesgesetz betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache und das Grenzkontrollgesetz 1969 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1957,

68/1959, 78/1968, 230/1971 und 381/1973 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Zollwacheorgane, welche Zollabfertigungen an Nebenwegen vornehmen, gelten dabei als Organe des dem Nebenweg nächstgelegenen Zollamtes.

    In Verordnungen und Bescheiden nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 ist dieses Zollamt zu benennen."

  2. § 21 hat zu lauten:

    „§ 21. Zollämter

    (1) Unbeschadet: ihrer Befugnisse zur Durchführung des Zollverfahrens sind Zollämter oder Zweigstellen von Zollämtern

    1. Eisenbahnzollämter, soweit ihr Amtsplatz in einem Bahnhof gelegen ist;

    2. Flugzollämter, soweit ihr Amtsplatz auf einem Zivilflugplatz gelegen ist;

    3. Grenzzollämter, wenn sie das der Zollgrenze nächstgelegene Zollamt an einer Zollstraße sind;

    4. Innerlandszollämter, wenn sie nicht Grenzzollämter sind;

    5. Postzollämter, soweit auf ihren Amtsplätzen Zollabfertigungen von Postsendungen vorgenommen werden;

    6. Schiffszollämter, soweit ihr Amtsplatz an einem Schiffsanlegeplatz gelegen ist;

    7. vorgeschobene Zollämter, soweit sie auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen auf ausländischem Zollgebiet errichtet sind.

    (2) Flugzollämter und Postzollämter sind hinsichtlich der Durchführung des Zollverfahrens den Grenzzollämtern gleichgestellt.

    (3) Die Finanzlandesdirektionen können zur Erfassung und Beaufsichtigung des Personen- und Warenverkehrs oder zur Unterstützung der Abfertigungstätigkeit der Zollämter an den Schnittpunkten der Zollgrenze mit Zollstraßen oder Nebenwegen Zollposten errichten, wenn hiefür wegen der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf gegeben ist."

  3. Im § 22 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

    „§ 22. Zuständigkeit der Zollämter

    (1) Die Zollämter erster Klasse sind befugt,

    alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen.

    (2) Die Zollämter zweiter Klasse sind befugt,

    Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten mit der Maßgabe abzufertigen, daß

    1. Abfertigungen zum freien Verkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn 1. die Waren im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr eingebracht werden und nicht für den Handel bestimmt sind oder 2. für die Waren die Zollfreiheit nach den

      §§ 30 bis 40 zu gewähren ist oder in den im § 41 Abs. 1 lit. a genannten Fällen ein Bescheid über die Gewährung der Zollfreiheit vorgelegt wird oder 3. die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und die Festsetzung der Abgaben durch das Zollamt ohne besondere Schwierigkeiten vorgenommen werden können;

    2. Abfertigungen im Vormerkverkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der lit. a Z. 1 oder 3

      gegeben sind und, soweit es sich um Vormerkverkehre handelt, für die eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, das betreffende Zollamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus besonderen wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Gründen in der Ausübungsbewilligung als Abfertigungszollamt zugelassen wurde."

  4. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:

    „§ 22 a. Übernahme von Kontrollbefugnissen

    (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften anläßlich der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr...

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