Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 - VEVO 2008)

474. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 - VEVO 2008) Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, sowie der §§ 49 und 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes-LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, und § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums

§ 4 Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

2. Hauptstück

Spezielle Bestimmungen

1. Abschnitt

Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

§ 5 Kontrollpflicht

§ 6 Veterinärabkommen

§ 7 Sonderbestimmungen für Tiere

§ 8 Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände

2. Abschnitt

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 9 Bescheinigungen

§ 10 Formulare

§ 11 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 12 Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 13 Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 14 Ein- und Durchfuhrbewilligungen

§ 15 Zulassung von Herkunftsbetrieben

§ 16 Zulassung von Bestimmungsbetrieben

3. Abschnitt

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 17 Ein- und Durchfuhrverbote

§ 18 Besondere Ein- und Durchfuhrverbote

§ 19 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 20 Durchfuhr von Tieren

§ 21 Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 22 Wiedereinfuhr von Tieren

§ 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 24 Transportmittel und -behältnisse

§ 25 Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

§ 26 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

4. Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 27 Ort der Grenzkontrolle

§ 28 Kontrollorgane

§ 29 Gebühren

§ 30 Anmeldung von Sendungen

§ 31 Grenztierärztliche Untersuchung

§ 32 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung bzw. Warenuntersuchung

§ 33 Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- und Durchfuhr

§ 34 Zurückweisung

§ 35 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 36 Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 37 Packstück- und Raumverschlüsse

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 38 Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 39 Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 40 Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 41 Unberührt bleibende Vorschriften

§ 42 Personenbezogene Angaben

§ 43 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

ANLAGE 1 Kontrollpflichtige Sendungen

ANLAGE 2 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

ANLAGE 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

ANLAGE 4 Dienstsiegel der Grenztierärzte

ANLAGE 5 Dienstabzeichen der Grenztierärzte

ANLAGE 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

ANLAGE 7 Warenuntersuchung

ANLAGE 8 Bedingungen für veterinärbehördlich zugelassene Freizonen, Freilager und Zolllager

ANLAGE 9 Zulassungsbedingungen für Bestimmungsbetriebe

ANLAGE 10 Tierseuchen, die Ein- und Durchfuhrverbote zur Folge haben

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von in den Anlagen genannten

1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt "Tiere"),
2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt "Waren") und
3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt "Gegenstände").

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Abfertigungsbescheinigung: Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (GVDE-Ware) vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 21 vom 28. Jänner 2004, S. 11; oder Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (GVDE-Tiere) zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. Nr. L 49 vom 19. Februar 2004, S. 11;
2. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes so bezeichnete Tierarzt;
3. Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;
4. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 kontrolliert wird;
5. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
6. Beteiligter: eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG;
7. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
8. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 2 bezeichnet ist;
9. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat, sowohl direkt als auch über einen anderen in der Anlage 2 bezeichneten Staat;
10. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort
a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 2 gelegen ist;
11. Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt;
12. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
13. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;
14. Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 2 abgefertigt wird;
15. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel;
16. Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
17. Grenztierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
18. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß der Richtlinie 97/78/EG und der Richtlinie 91/496/EWG, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
19. harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Sendung muss aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammen, der durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft zum Export in die Gemeinschaft zugelassen ist, und
b) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck müssen in Rechtsakten der Gemeinschaft Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sein, und
c) die Sendungen müssen, soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
20. Heimtiere: Tiere der Arten Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), die ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung oder Einfuhr oder Wiedereinfuhr im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
21. Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltendes Futter für Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel);
22. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
23. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
24. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 2 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 2, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 8;
25. Klauentiere:
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