ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG BEI DEN STEUERN VOM EINKOMMEN

Nachdem das am 30. April 1969 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen,

welches also lautet:

Die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Die unter das Abkommen fallenden Steuern sind:

a) im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland:

i) die income tax (Einkommensteuer)

einschließlich der surtax (Zusatzsteuer);

ii) die corporation tax (Körperschaftsteuer);

iii) die capital gains tax (Steuer von Veräußerungsgewinnen);

b) in Österreich:

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;

v) die Aufsichtsratsabgabe;

vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

vii) die Sonderabgabe vom Einkommen.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem Vertragstaat nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

Änderungen mit.

ARTIKEL 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeutet der Ausdruck „Vereinigtes Königreich"

Großbritannien und Nordirland unter Einschluß der außerhalb des Küstenmeeres des Vereinigten Königreiches gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches über den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer die Rechte des Vereinigten Königreiches in bezug auf den Meeresgrund,

den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige":

i) in bezug auf das Vereinigte Königreich alle Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches und seiner Kolonien, die ihre Rechtsstellung als solche aus ihrer Beziehung zum Vereinigten Königreich ableiten, sowie alle juristischen Personen,

Personengesellschaften und Personenvereinigungen,

die ihre Rechtsstellung als solche aus dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht ableiten;

ii) in bezug auf Österreich alle österreichischen Staatsangehörigen, ferner alle juristischen Personen, Personengesellschaften,

Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als solche aus dem in Österreich geltenden Recht ableiten;

d) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat" je nach dem Zusammenhang, Österreich oder das Vereinigte Königreich;

e) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates" und „Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

im Fall Österreichs das Bundesministerium für Finanzen, im Fall des Vereinigten Königreiches die Commissioners of Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten Vertreter.

(2) Sind nach einer Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte von der österreichischen Steuer befreit Und ist eine natürliche Person hinsichtlich dieser Einkünfte nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht nicht mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem Teilbetrag steuerpflichtig, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen wird, dann findet die nach diesem Abkommen in Österreich zu gewährende Steuerbefreiung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung,

der nach dem Vereinigten Königreich

überwiesen oder dort in Empfang genommen wird.

(3) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

ARTIKEL 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person", vorbehaltlich der Absätze 2 und 3

dieses Artikels, eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,

ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; der Ausdruck umfaßt nicht eine natürliche Person, die in diesem Vertragstaat nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte aus Quellen in diesem Staat bezieht. Die Ausdrücke „eine in Österreich ansässige Person"

und „eine im Vereinigten Königreich ansässige Person" sind entsprechend auszulegen.

(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

so gilt folgendes:

  1. Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

    so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat

    (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

    b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

    d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

    so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

    (3) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

    ARTIKEL 5

    Betriebstätte

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

    in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

    (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere:

    a) einen Ort der Leitung,

    b) eine Zweigniederlassung,

    c) eine Geschäftsstelle,

    d) eine Fabrikationsstätte,

    e) eine Werkstätte,

    f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

    g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

    (3) Als Betriebstätten gelten nicht:

  2. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

    Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

    b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

    die ausschließlich zur Lagerung,

    Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

    c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

    die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

    d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,

    für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

    e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,

    für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

    (4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5

    dieses Artikels — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig,

    so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß

    sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

    (5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,

    weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

    Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

    (6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

    wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

    ARTIKEL 6

    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

    (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses...

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