Verordnung der Bundesregierung vom 4. Dezember 1979 über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 BDG 1979,

BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung mit Ausnahme der nachstehenden Verwendungen:

  1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst);

  2. Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst;

  3. Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung und Steuereintreibungsdienst;

  4. Dienst in der Justizverwaltung;

  5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

  6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung,

    soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post-

    und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist.

    Ausbildung

    § 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

    (2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z. 4 lit. a oder Abs. 1 Z. 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.

    (3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die — bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung — die einschlägige Tätigkeit bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

    (4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

    § 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2

    Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.

    (2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

    Dienstprüfung

    § 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

    (2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des

    § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979, bei der Facharbeiter-

    Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des

    § 2 Abs. 3, erfüllen.

    § 5. (1) Die Dienstprüfung ist, soweit § 6

    nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich abzulegen.

    (2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche...

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