Bundesgesetz vom 27. November 1980 über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz ? GUG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    § 1. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.

    (2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden,

    soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

  2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH Grundstücksdatenbank

    § 2. (1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen

    (Grundstücksdatenbank).

    (2) Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen.

    Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.

    Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

    § 3. (1) Zu jedem Hauptbuch ist ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen;

    es steht rechtlich dem Hauptbuch gleich.

    (2) Soweit die Wiedergabe des Grundbuchsstandes dadurch nicht beeinträchtigt wird, sind die Einverleibung der Löschung und die Löschung von Grundbuchseintragungen nur dadurch einzutragen,

    daß diese in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen werden. Eine Eintragung über die Übertragung ist nur im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen vorzunehmen;

    sie hat das Datum (Tag, Monat, Jahr)

    der Übertragung anzugeben. Diese Eintragung ersetzt die Löschungseintragung.

    (3) Wird eine nur teilweise gelöschte Eintragung

    übertragen, so ist sie im Hauptbuch durch eine Eintragung zu ersetzen, die den noch aufrechten Teil der Eintragung wiedergibt. In dieser Eintragung ist auch die Tagebuchzahl, zu der die Übertragung vorgenommen wurde,

    unter Beifügung der Jahreszahl anzugeben.

    (4) Eintragungen, die für die Wiedergabe des aufrechten Grundbuchsstandes nicht mehr von Bedeutung sind, sind von Amts wegen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu

    übertragen. Dies gilt insbesondere für Eintragungen,

    mit denen eine vorgemerkte Löschung gerechtfertigt wird, mit denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers abgeschrieben wird oder mit denen die Grenzen eines Grundstücks geändert werden, sowie für Eintragungen, mit denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers zugeschrieben wird, sobald alle in der Einlage eingetragenen Eigentümer gewechselt haben.

    (5) In das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung auch Hinweise über den Vollzug der Eintragungen im Hauptbuch unter Angabe des Datums (Tag, Monat, Jahr)

    aufzunehmen.

    HilfsVerzeichnisse

    § 4. (1) In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke

    (Anschriftenverzeichnis) zu führen.

    (2) Die HilfsVerzeichnisse (Grundstücks-, Anschriften-

    und Personenverzeichnis) sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank gespeicherten Eintragungen des Grundbuchs und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu führen.

    Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht

    § 5. (1) An der Stelle von Grundbuchsauszügen sind Abschriften auszufertigen.

    (2) Die Einsicht in das Hauptbuch und die HilfsVerzeichnisse ist durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen

    über Eintragungen im Hauptbuch oder in HilfsVerzeichnissen mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

    (3) Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.

    (4) Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis sind den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Über die Verweigerung der Erteilung einer Abschrift ist mit Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtung die:ses Beschlusses richtet sich nach den Vorschriften

    über das Verfahren außer Streitsachen.

    (5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2)

    sind auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden.

    Grundbuchsabfrage für Notare

    § 6. (1)...

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