Bundesgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem einige Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 abgeändert werden (Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1962).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.

Nr. 140, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 178/1956, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 4 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. beim Wohnungseigentum a) der Erwerb eines Grundstücksanteiles von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum oder von einem gemeinnützigen Bauträger durch, eine Person, die zur Schaffung eines Wohnhauses und zur Begründung des Wohnungseigentums den Grundstücksanteil erwirbt,

    b) der erste Erwerb eines Anteiles eines Grundstückes,

    auf dem eine in lit. a genannte Vereinigung oder ein gemeinnütziger Bauträger ein Wohnhaus geschaffen hat, durch eine Person, die den Grundstücksanteil zur Begründung von Wohnungseigentum erwirbt,"

  2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die im Abs. 1 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a, Z. 3

    lit. a und Z. 6 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn das Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck verwendet worden ist.

    Ein Grundstück gilt auch dann von einem gemeinnützigen Bauträger zu dem Zweck des Abs. 1

    Z. 1 lit. a oder von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum zu dem Zweck des Abs. 1

    Z. 2 lit. a als verwendet, wenn es vom Bauträger oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht Jahren veräußert wurde und noch innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum errichtet werden. Die im Abs. 1

    Z. 1, 2, 3 und 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird."

  3. § 18 hat zu lauten:

    „§ 18. Abgabenerklärung.

    (1) Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt unter Verwendung des amtlichen Vordruckes eine Abgabenerklärung in vierfacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig oder von der Besteuerung ausgenommen ist. Ist

    über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde,

    Beschluß usw.) ausgefertigt worden, so ist der Abgabenerklärung eine Abschrift dieser...

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