Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft im Jahre 1976 und über die zugehörigen budgetären Maßnahmen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, in den Hauptversammlungen der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft so zu stimmen,

daß für die gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 274, verkauften und auf Grund dieser Aktien bezogenen Vorzugsaktien der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft die Vorzugsdividende von 21/2% auf 6%

erhöht wird.

(2) Für die im Zuge der Erhöhung des Grundkapitals der Creditanstalt-Bankverein und der

Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft bezogenen neuen Vorzugsaktien gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. Mit diesen Vorzugsaktien ist kein Anspruch auf das Stimmrecht gemäß § 116 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 verknüpft.

  2. Die Vorzugsdividende ist jedenfalls auszuschütten,

    soweit sie im Jahresreingewinn gedeckt ist; wird die Vorzugsdividende für ein Geschäftsjahr nicht oder nicht voll ausgeschüttet, so ist ihre Ausschüttung aus den Reingewinnen der folgenden zwei Geschäftsjahre nachzuholen. Dieser Rechtsanspruch darf nicht durch Rücklagenbildung geschmälert werden.

  3. Mit diesen Vorzugsaktien ist nur das Bezugsrecht auf Aktien ohne Stimmrecht verbunden.

    § 2. Rechte aus Aktien, die auf Grund der gemäß §§ 1 und 2 des...

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