Bundesgesetz vom 30. November 1982 über Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals der Creditanstalt- Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft und über die zugehörigen budgetären Maßnahmen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Für Vorzugsaktien, die im Zuge von Erhöhungen des Grundkapitals der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft bezogen werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. Mit diesen Vorzugsaktien ist kein Anspruch auf das Stimmrecht gem. § 116 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 verknüpft.

  2. Die Vorzugsdividende ist jedenfalls auszuschütten,

    soweit sie im Jahresreingewinn gedeckt ist; wird die Vorzugsdividende für ein Geschäftsjahr nicht oder nicht voll ausgeschüttet,

    so ist ihre Ausschüttung aus den Reingewinnen der folgenden zwei Geschäftsjahre nachzuholen. Dieser Rechtsanspruch darf nicht durch Rücklagenbildung geschmälert werden.

  3. Mit diesen Vorzugsaktien ist nur das Bezugsrecht auf Aktien ohne Stimmrecht verbunden.

    § 2. Rechte aus Aktien der Creditanstalt-Bankverein und Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft stehen nur österreichischen Staatsangehörigen zu.

    § 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

    im Jahre...

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