Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
143. Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 23a Abs. 1 lautet:
"(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. | mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und |
a) | bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder |
b) | wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder |
c) | wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder |
d) | wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, oder |
e) | wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder |
2. | wegen Inanspruchnahme einer |
a) | Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder |
b) | vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung |
durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird." |
2. Dem Art. X Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:
"9. | § 23a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft." |
Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 22a Abs. 1 lautet:
"(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. | mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und |
a) | bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder |
b) | wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder |
c) | wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen |
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