Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz geändert wird (KHVG-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 296, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung auf Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Vertragsstaaten), erstreckt, ist auch Abschnitt III. anzuwenden."

  2.   § 3 erhält die Überschrift

    „Allgemeine Vorschriften"

  3.   § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder die Belange der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht ausreichend gewahrt werden."

  4.   Die §§ 4 bis 6 samt Überschriften lauten:

    „Inhalt    der    allgemeinen    Versicherungsbedingungen

    § 4. (1) Der Versicherungsschutz muß Personenschäden und Sachschäden umfassen.

    (2)    Der   Versicherungsschutz   muß   sich   auf Versicherungsfälle im Gebiet aller Verträgsstaaten sowie im Gebiet aller sonstigen Staaten erstrecken, die in Art. 1 der Entscheidung 91/323/EWG der Kommission   der   Europäischen   Gemeinschaften (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S. 25) angeführt sind. Die Leistungspflicht des Versicherers ist im Umfang des im Gebiet des Staates, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, vorgeschriebenen Versicherungsschutzes, bei Versicherungsfällen im Gebiet  eines  Vertragsstaates  mindestens  bis  zur Versicherungssumme gemäß § 7 zu gewährleisten.

    (3)   Die   Ansprüche   Familienangehöriger   von Personen, die für einen Schaden ersatzpflichtig sind, auf   Ersatz   von   Personenschäden   dürfen   nicht ausgeschlossen werden.

    (4)  Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958    darf    zum    Nachteil    der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.

    (5)   Soweit   die   Deckung   nach   Abs. 1   bis   4 gesetzlich vorgeschrieben ist, darf sie nicht von der Entrichtung  einer  gesonderten  Prämie  abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Erstreckung des   Versicherungsschutzes   auf  das   Gebiet  von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.

    (6)  Der Versicherungsschutz darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit gegenüber dem geschädigten Dritten nicht ausgeschlossen werden, wenn 1.  das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde,

  5. Â Â der Lenker nicht kraftfahrrechtlich berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken,

  6. Â Â das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.

    (7)  Abs. 6 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit 1. eine Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung besteht, 2. es sich um Ansprüche von Personen im Sinn des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer handelt.

    Zeitliche Geltung

    § 5. Ab der Zustellung des Bescheides, mit dem neue allgemeine Versicherungsbedingungen oder eine Änderung allgemeiner...

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