Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1982, mit der die Reisebüro-Befähigungsnachweisverordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet:

Artikel I Die Reisebüro-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 314/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978 wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 ist folgender § 2 a samt Überschrift einzufügen:

    „Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973

    § 2 a. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 7 a nachzuweisen.

    (2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden."

  2. § 3 Z 3 hat zu lauten:

    „3. die erfolgreich abgelegte im § 2 a Abs. 1

    genannte Konzessionsprüfung oder"

  3. Dem § 3 ist folgende Z 4 anzufügen:

    „4. eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe."

  4. § 4 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben aus dem Gebiete des Tarifwesens zu enthalten, wobei eine Aufgabe den Bereich „Flug"

    und die andere Aufgabe den Bereich „Bahn" oder

    „Bus" zum Gegenstand haben muß. Die Erledigung dieser beiden Prüfungsfragen muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können."

  5. § 4 Abs. 8 hat zu lauten:

    „(8) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

    (Abs. 7 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Gegenseitigkeitsabkommen und Reisebedingungen zu stellen."

  6. Im § 5 Abs. 1 Z 1 sind vor dem Wort „soziologischen"

    die Worte „rechtswissenschaftlichen,

    staatswissenschaftlichen," einzufügen.

  7. Dem § 5 Abs. 1 Z 4 ist das Wort „oder" anzufügen.

  8. Im § 5 Abs. 1 ist folgende Z 5 einzufügen:

    „5. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

    (Abs. 2)"

  9. Im § 6 Abs. 4 hat das Wort „Allgemeine" zu entfallen.

  10. Nach § 7 sind folgende §§ 7 a und 7 b samt

    Überschriften einzufügen:

    „Konzessionsprüfung gemäß § 2 a Abs. 1

    § 7 a. (1) Die im § 2 a Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf...

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