Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. November 1954, womit die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 19. Juli 1932, BGBl. Nr. 203, über die Privatgeschäftsvermittlung, geändert wird.

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung im Zusammenhalt mit Artikel 4 der Gewerbeordnungsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 322, wird verordnet:

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 19. Juli 1932, BGBl.

Nr. 203, über die Privatgeschäftsvermittlung,

in der Fassung des § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106, über die Erhöhung von Taxen für gewerbliche Prüfungen,

wird wie folgt geändert:

  1. § 2 entfällt.

  2. Der erste Satz des § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Konzession für die im § 3 Abs. 1 angeführten Gewerbe wird vom Landeshauptmann verliehen."

  3. a) § 5 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1) Der Nachweis der Befähigung für die Realitätenvermittlung ist in der Regel durch das Zeugnis über die nach den Vorschriften der folgenden Absätze mit Erfolg abgelegte Prüfung zu erbringen. Unbeschadet des der örtlich zuständigen Fachgruppe gemäß § 22 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. XVIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179, zustehenden Rechtes der Berufung kann jedoch die Verleihungsbehörde die Konzession auch Bewerbern verleihen, die nicht die Prüfung abgelegt haben,

    wenn auf Grund einschlägiger Studien in Verbindung mit einer entsprechenden praktisches Betätigung oder auf Grund einer langjährigen einschlägigen praktischen Betätigung allein angenommen werden kann, daß sie die für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse besitzen.

    (2) Durch die Prüfung (Abs. 1) ist festzustellen,

    ob der Bewerber auf den Gebieten des bürgerlichen,

    Grundbuchs-, Steuer-, Gebühren-, Bau-

    und Agrarrechtes, der einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechtes, der Vorschriften über das Wohnungs- und Mietwesen, der Organisation der Behörden, des Planlesens, der Rentabilitätsberechnung und der Verkehrsgewohnheiten die zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse besitzt."

    1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:

      „(3) Zur Prüfung dürfen nur Bewerber zugelassen werden, die den Nachweis einer dreijährigen einschlägigen praktischen Verwendung,

      insbesondere bei einem befugten Gebäudeverwalter oder Realitätenvermittler oder bei der Gebäudeverwaltung einer Gebietskörperschaft, erbringen.

      Personen, die den Doktorgrad an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität erworben oder die die judizielle Staatsprüfung an einer...

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