Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea

(Ãœbersetzung)

HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER

ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KOREA Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Korea haben, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu entwickeln,

folgendes vereinbart:

Artikel I Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Korea werden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen weiter zu entwickeln und den gegenseitigen Güteraustausch zu fördern.

Artikel II 1. Die Vertragschließenden Teile gewähren einander auf dem Gebiete der Zölle, der Zollformalitäten sowie der Eingangsabgaben beim Export und Import von Waren mit Ursprung im Gebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile die Meistbegünstigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie aller im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen sonstigen Vereinbarungen.

  1. Die Vertragschließenden Teile stimmen dementsprechend

    überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Vorteile,

    Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die einer der Vertragschließenden Teile gewährt oder gewähren wird a) angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

    1. den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien oder präferenziellen Handels angehören,

      die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

    2. dritten Staaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen der andere Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.

      Artikel III Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen wird nach Maßgabe der in Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.

      Artikel IV 1. Eine aus Vertretern der beiden Vertragschließenden Teile gebildete Gemischte Kommission wird die Durchführung des vorliegenden Abkommens überwachen. Diese Kommission wird die Aufgabe haben, geeignete Vorschläge...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT