Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Handelskammergesetz geändert wird (7. Handelskammergesetznovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr.

182/1946, zuletzt geändert durch die 6. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 570/1979, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 57 Abs. 4 sind an Stelle des vierten und fünften Satzes folgende Sätze einzufügen:

    „Der Hundertsatz ist von der Landeskammer festzusetzen;

    er darf im Jahre 1984 0,16 vH der Beitragsgrundlage,

    im Jahre 1985 0,24 vH der Beitragsgrundlage und ab dem Jahre 1986 0,32 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,

    gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 3 Abs. 2

    besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42 a und 43

    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

    Nr. 367, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung."

  2. Im § 57 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten:

    „Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Umlage im Jahre 1984 0,04 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage, im Jahre 1985 0,06 vH dieser Beitragsgrundlage und ab dem Jahre 1986

    0,08 vH dieser Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf."

  3. § 66 hat zu lauten:

    „§ 66. Verschwiegenheitspflicht Alle Funktionäre und das gesamte Personal der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

    zur Verschwiegenheit über...

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