Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember 1977 über die handelsstatistischen Anmeldescheine

Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr verordnet:

§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik sind nachstehende amtliche Anmeldescheine zu verwenden:

  1. für die Einfuhr in den freien Verkehr, die Einfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr die Muster 1 bis 3 der Anlage, alle in weißer Farbe;

  2. für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr die Muster 5 bis 7 der Anlage, alle in hellgrüner Farbe,

sowie c) für die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe im Zollgebiet das Muster 9 der Anlage in hellbrauner Farbe.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 1. September 1958, BGBl. Nr. 188, über die handelsstatistischen Anmeldescheine, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 84/1976 und BGBl. Nr. 229/1977

tritt mit Ablauf des 31...

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