Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1983 über die handelsstatistischen Anmeldescheine

Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im Ein-

vernehmen mit den Bundesministern für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr verordnet:

§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine zu verwenden:

  1. für die Einfuhr in den freien Verkehr und die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters I A der Verordnung des Bundesministers für Finanzen,

    BGBl. Nr. 649/1983, mit der die Verordnung

    über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr geändert wird;

  2. für die Einfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters II der in der lit. a angeführten Verordnung;

  3. für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 4 des Musters I der Verordnung des Bundesministers, für Finanzen,

    BGBl. Nr. 541/1981, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren.

    § 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

    (2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl.

    Nr. 650/1977, über die handelsstatistischen Anmeldescheine in...

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