Bundesgesetz vom 24. Jänner 1985, mit dem das Hausbesorgergesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Hausbesorger, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 81/1983,

wird geändert wie folgt:

  1. § 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

    „a) in Vertretung eines Hausbesorgers zu verrichten haben (§ 17),".

  2. § 9 hat zu entfallen.

  3. Nach § 14 a ist § 14 b anzufügen:

    „§ 14 b. (1) Für die Dauer eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.

    Nr. 221, entfällt der Entgeltanspruch nach §§ 7 und 12 und der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß § 8.

    (2) Für die Dauer einer Freistellung nach § 117

    ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß § 8. Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 117

    bis 119 ArbVG."

  4. § 17 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) In den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (§ 14), des Urlaubes

    (§ 15) und der Bildungsfreistellung gemäß § 118

    ArbVG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß

    des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen."

  5. § 17 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Für die Dauer des Karenzurlaubes (§ 15

    MSchG), der Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119

    ArbVG hat der Hauseigentümer auf seine Kosten für eine Vertretung zu sorgen. Der Anspruch des Hausbesorgers auf Beibehaltung der Dienstwohnung bleibt unberührt. Vereinbarungen mit dem Hausbesorger über Tätigkeiten, die mit der Dienstwohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen,

    sind zulässig."

  6. § 31 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 22 und 23 mit Ausnahme des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut."

    Artikel II Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

    BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1983, wird geändert wie folgt:

    § 26 Abs. 4 lit. b hat zu lauten:

    „b) sich auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,

    BGBl. Nr. 16/1970, im Karenzurlaub befinden und aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die im § 5

    Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt...

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