Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966, mit dem das Heeresversorgungsgesetz neuerlich abgeändert wird (4. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, BGBl. Nr. 84/1965 und BGBl.

Nr. 336/1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 23 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente nach Abs. 3 in dem Ausmaße zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen Freibetrag von 200 S geminderten sonstigen Einkommen bei Beschädigten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um je 84 S."

  2. § 33 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaße zu leisten, als die Witwenrente nach Abs. 1 zuzüglich des Einkommens (§ 25)

    unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 200 S monatlich 733 S nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich bei Witwen mit einem waisenversorgungsberechtigten Kind auf 831 S, bei Witwen, die für zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen haben oder erwerbsunfähig sind oder das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf 983 S. Diese Beträge erhöhen sich weiter für jedes waisenversorgungsberechtigte Kind um 84 S. Witwen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind und für keine waisenversorgungsberechtigten Kinder zu sorgen haben, gebührt keine Zusatzrente,

    es sei denn, daß die Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40

    Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise

    (§ 40. Abs. 2) oder wegen Ablebens, der Waise weggefallen ist oder wegfällt."

  3. § 35 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Erreicht die Beihilfe einer Witwe, die das 45. Lebensjahr vollendet hat, nicht den Betrag von 597 S, oder einer Witwe, die für ein waisenversorgungsberechtigtes Kind zu sorgen hat, nicht den Betrag von 679 S, oder einer Witwe, die erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet oder für mindestens zwei, waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, nicht den Betrag von 797 S, so ist sie bis zu dieser Höhe zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen

    (§ 25) der Witwe zuzüglich der nach Abs. 2 errechneten Beihilfe, sofern sie das 45. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 1266'50 S, sofern sie für ein waisenversorgungsberechtigtes Kind zu sorgen hat, den Betrag von 1298'50 S und, sofern sie erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet oder für mindestens zwei...

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