Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Neuordnung des Außerstreitverfahrensrechts das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Richtwertgesetz, das Sportstättenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, die Exekutionsordnung und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz ? WohnAußStrBeglG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Mietrechtsgesetzes Â

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002, BGBl. I Nr. 71/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 37 wird wie folgt geändert: Â

    1. In Abs. 2a wird das Zitat „§ 19 Abs. 1 zweiter Satz WEG 1975“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 1 zweiter Â

      Satz WEG 2002“ ersetzt; Â

    2. Abs. 3 lautet:Â Â

      „(3) Für das Verfahren über die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen

      über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Â

      Besonderheiten:Â Â

  2. Kommt auf einer Seite mehr als sechs Personen Parteistellung zu, so kann im verfahrenseinleitenden Antrag die namentliche Nennung dieser Personen durch die allgemeine Bezeichnung ihrer Â

    Rechtsstellung und die Vorlage eines Verzeichnisses dieser Personen ersetzt werden. Â

  3. In einem Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern des Hauses gegen den oder die Â

    Vermieter eingeleitet wird, ist der verfahrenseinleitende Antrag auch jenen anderen Hauptmietern Â

    des Hauses zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten; diesen Hauptmietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren Â

    zu geben, wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten können. Â

  4. In einem Verfahren, das vom Vermieter gegen Hauptmieter des Hauses eingeleitet wird, kommt Â

    auch jenen anderen Hauptmietern des Hauses Parteistellung zu, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden könnten. Â

  5. Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Hauptmieter des Hauses Â

    nach Z 2 kann durch Anschlag an einer für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des Â

    Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der Â

    Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt. Â

  6. Kommt in einem Verfahren nach Z 3 mehr als sechs Hauptmietern Parteistellung zu, so kann die Â

    Zustellung an diese Hauptmieter durch Anschlag nach Z 4 und damit verbundene individuelle Â

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    Zustellung an einen dieser Hauptmieter, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.

  7. Mehreren Parteien, die durch einen gemeinsamen Antrag ein Verfahren eingeleitet haben, ist nur Â

    einmal zuzustellen, und zwar zu Handen des von ihnen namhaft gemachten Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten,

    sonst zu Handen der im Antrag zuerst genannten Partei. Ãœberdies Â

    kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten,

    jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bestellen; Â

    § 97 ZPO ist darauf entsprechend anzuwenden. Â

  8. Zustellungen an den oder die Vermieter können auch zu Handen des für das Haus bestellten Â

    Verwalters vorgenommen werden. Â

  9. Den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern ist jedenfalls Â

    zuzustellen. Â

  10. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Â

    eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder Â

    durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen Â

    Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter oder der Mieter gehören Â

    und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als Â

    zwei Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung von Parteien in allen Instanzen befugt. Â

  11. Die Beweise sind in mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern Â

    nicht die Aufnahme eines Beweises durch einen ersuchten oder beauftragten Richter angeordnet Â

    wird. Â

  12. Jede Partei kann während des Verfahrens erster Instanz beantragen, dass ein im Verfahren strittiges Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über Â

    den Antrag ganz oder zum Teil abhängt, in dem über den Hauptantrag ergehenden Sachbeschluss Â

    (Z 13) oder in einem demselben vorausgehenden Zwischensachbeschluss festgestellt werde, sofern die Wirkung einer solchen Feststellungsentscheidung über jene der Entscheidung über den Â

    Hauptantrag hinausgeht und auch für die beantragte Feststellung das Verfahren nach § 37 zulässig ist. Â

  13. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AußStrG wird das Verfahren nur unterbrochen, wenn Â

    der Unterbrechungsgrund bei einer Partei eintritt, der ungeachtet der Regelungen in Z 4 und 5 individuell zugestellt werden muss. Ein Verfahren kann, sofern dies zweckmäßig ist, mit einem anderen Verfahren nach Abs. 1, § 52 WEG 2002, § 22 WGG oder § 25 HeizKG verbunden werden. Â

  14.   Die Entscheidung in der Sache ergeht mit Sachbeschluss. § 44 AußStrG ist nicht anzuwenden. Â

  15. Im Rekursverfahren sind abweichend von § 49 AußStrG neu vorgebrachte Tatsachen und neu Â

    angebotene Beweismittel – außer zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Rekursgründe

    – nicht zu berücksichtigen. § 46 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 letzter Halbsatz AußStrG Â

    sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 1 AußStrG gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vertretung Â

    durch einen Interessenvertreter eine mündliche Rekurserhebung ausschließt. Â

  16. Die Frist für den Rekurs gegen einen Sachbeschluss und für die Rekursbeantwortung hiezu beträgt abweichend von § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 AußStrG vier Wochen. Für die Zustellung eines Rekurses sind die Z 4 und 5 schon bei der Zustellung an mehr als zwei Hauptmieter anzuwenden.

  17. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, Â

    dass die in Abs. 1 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind Â

    und dass die gemäß § 62 Abs. 3 und 5 und § 63 Abs. 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze Â

    10000 Euro beträgt. Die Frist für den Revisionsrekurs oder die Zulassungsvorstellung gegen     Â

    einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss (§ 64 Â

    AußStrG) sowie für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu beträgt abweichend von § 63 Abs. 2, Â

    § 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 AußStrG vier Wochen. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung haben abweichend von § 65 Abs. 3 Z 5 und § 68 Abs. 1 AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts, eines Notars oder eines Interessenvertreters zu enthalten. Z 15 zweiter Satz gilt entsprechend. Â

  18. Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Notar Â

    oder Interessenvertreter sind von den Parteien nach Billigkeit zu tragen, wofür zu berücksichtigen Â

    ist, in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde, welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand Â

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    zumindest überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde und ob eine Â

    Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrensgegnern übermäßig belastet würde.

    Hat demnach eine durch einen Interessenvertreter vertretene Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Â

    Vertretungskosten, so beträgt dieser 400 Euro für das Verfahren erster Instanz und jeweils Â

    180 Euro für das Verfahren zweiter und dritter Instanz. Werden mehrere Parteien eines Verfahrens durch ein und denselben Interessenvertreter vertreten, so erhöht sich ihr gemeinschaftlicher Â

    Kostenersatzanspruch bei zwei gemeinsam vertretenen Personen um 10 vH, bei drei Personen um Â

    15 vH, bei vier Personen um 20 vH und bei fünf oder mehr Personen um 25 vH. Â

  19. In den in Z 2 genannten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden Sachbeschlüssen

    über Feststellungsbegehren auf alle Hauptmieter, denen der verfahrenseinleitende Â

    Antrag nach Z 2 zugestellt wurde. Â

  20.   Die Bestimmung des § 79 AußStrG ist nicht anzuwenden. Â

  21. Zur Sicherung von Ansprüchen, die gemäß Abs. 1 in einem Verfahren nach Abs. 3 geltend zu Â

    machen sind, kann das Gericht einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung erlassen. Â

    Soll die einstweilige Verfügung der Sicherung eines Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs. 3 Z 2 dienen, so kann ihre Bewilligung nicht von einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs. 2 der Exekutionsordnung abhängig gemacht werden. Wird ein Antrag Â

    auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt, so kann ab diesem Zeitpunkt Â

    ein Verfahren vor der Gemeinde gemäß § 39 nicht mehr anhängig gemacht werden; für ein bereits vor der Gemeinde anhängiges Verfahren gilt § 40 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Der Antrag in der Hauptsache ist in diesen Fällen bei Gericht einzubringen.“ Â

  22. § 39 wird wie folgt geändert: Â

    1. In Abs. 3 lautet der zweite Satz:Â Â

      „Auf das Verfahren sind die Regelungen der § 8 Abs. 1, § 10...

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