Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Hernais und Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien sowie der Jurisdiktionsnorm (1. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, wird geändert wie folgt:

  1. Der § 2 wird wie folgt geändert:

    1. in der Z 1 wird die lit. a aufgehoben;

    2. die Z 7 hat zu lauten:

    „7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke XX und XXI;".

  2. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt — soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist — in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke I, III bis XV sowie XVIII und XIX."

  3. Der § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke I, III bis XV sowie XVIII und XIX."

    Artikel II

    Änderung der Jurisdiktionsnorm An die Stelle des Abs. 4 des § 37 der Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111,

    zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 71/1986, treten nachstehende Bestimmungen:

    „Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Gericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Gerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten. Hiebei ist der Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

    Wären in einer Gemeinde für mehrere Amtshandlungen in derselben Rechtssache verschiedene Bezirksgerichte zuständig, so hat alle Amtshandlungen dasjenige Bezirksgericht vorzunehmen, das das ersuchende Gericht auswählt; bei dieser Auswahl hat es nach den Grundsätzen des § 36 Abs. 1

    vorzugehen."

    Artikel III

    Übergangs- und Schlußbestimmungen

    § 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1989 in Kraft.

    § 2. (1) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gelten für Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften.

    (2) Für Rechtshilfeersuchen, deren Datum vor dem 1. Jänner 1989 liegt, gelten die bisherigen Vorschriften.

    (3) Für Exekutionsverfahren, die am 1. Jänner 1989 beim Exekutionsgericht Wien noch anhängig sind und für die nach diesem Bundesgesetz ein anderes Gericht zuständig wäre, gilt:

  4. Für...

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