Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. „Tabakerzeugnis" jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak besteht,

  1. „Inverkehrbringen" das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

  2.     „Nikotin" das beim Rauchen von Tabakerzeugnissen im Rauch enthaltene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

  3.    „Packung" die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

  4. „Kondensat (Teer)" das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

  5. „Verbraucher" jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

  6.    „Werbung" mündliche, schriftliche oder bildliche Kommunikation durch Druckwerke, Rundfunk, Fernsehen oder Film, deren Ziel die Verkaufsförderung für ein Tabakerzeugnis ist, einschließlich jeder Form der Gratisverteilung, der verbilligten Abgabe und der Zusendung sowie des Sponsorings,

  7. „Feinschnitt" Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1 ,4 mm zerkleinert ist.

    Verbot des Inverkehrbringens

    § 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

  8. die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder 2. die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

    ist verboten.

    (2) Verbote des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    Qualitätssicherung

    § 3. (1) Wenn es zum Schutz der Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung zu bestimmen,

  9. welche Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen, für welchen Verwendungszweck, in welcher Höchstmenge unter Zugrundelegung welcher Reinheitsanforderungen ausschließlich zugelassen sind,

  10. welche Geruchs- und Geschmacksstoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht oder nur bis zu welchen Höchstmengen verwendet werden dürfen und 3. welche Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen enthalten sein dürfen.

    (2) Bei der Bestimmung von Höchstmengen gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.

    Begrenzung des Kondensat(Teer)-Gehalts im Zigarettenrauch

    § 4. (1) Der Kondensat(Teer)-Gehalt im Rauch von Zigaretten darf ab 31 Dezember 1995 15 mg pro Zigarette, ab 31. Dezember 1997 12 mg pro Zigarette nicht überschreiten.

    (2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat(Teer)-Gehalts vorzuschreiben.

    Warnhinweise

    § 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der Vorderseite beziehungsweise der am ehesten ins Auge fallenden Seite mit dem Warnhinweis „Rauchen gefährdet die Gesundheit" versehen sein. Bei Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, ist an Stelle des Wortes „Rauchen" das Wort „Tabak" zu verwenden.

    (2) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen ferner mit einem Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln versehen sein:

  11. Zigarettenpackungen sowie Feinschnittpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:

    a)„Rauchen verursacht Krebs"

    b)„Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten"

    c)„Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits...

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