Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (Post-Zuordnungsverordnung 2012 Änderung 2014 ? P-ZV 2014)

465. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (Post-Zuordnungsverordnung 2012 Änderung 2014 ? P-ZV 2014) Auf Basis des § 229 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 und des § 17 a Abs. 3 Poststrukturgesetz 1996, BGBl Nr. 201, beide in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 289/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2013, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 wie folgt geändert:

1. Nachstehender Verwendungscode wird neu aufgenommen:

lfd. Nr. Code PT DZ Verwendung
230 8730 8 A Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Brief-zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, der als ?Regionaler Springer? auch als Briefzusteller tätig ist.

2. § 4c wird angefügt und lautet:

Kriterien für die Errichtung der Verwendung ?Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Brief-zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, der als ?Regionaler Springer? auch als Briefzusteller tätig ist.?

§ 4c. Die Verwendung ist dann einzurichten, wenn Depotfahrer und/oder Botenfahrer im Briefzustelldienst zusätzlich als ?Regionale Springer? als Briefzusteller in mehreren verschiedenen definierten Zustellbasen eines bestimmten genau definierten regionalen Gebietes eingesetzt...

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