VEREINBARUNG zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit Das Abkommen ist in BGBl. Nr. 73/1974 kundgemacht.

Auf Grund des Artikels 30 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit vom 21. Dezember 1971 — im folgenden als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen Behörden, und zwar für die Republik Österreich:

der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Finanzen,

für das Großherzogtum Luxemburg:

der Minister für Arbeit und soziale Sicherheit,

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Artikel 2

Den nach Artikel 31 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,

insbesondere die Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe sowie die Festlegung von Formblättern.

Artikel 3

In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechts-

vorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen.

Die Bescheinigung ist auszustellen in Österreich vom Träger der Krankenversicherung,

in Luxemburg von der Verbindungsstelle.

ABSCHNITT II BESONDERE BESTIMMUNGEN Kapitel 1 — Krankeit und Mutterschaft Artikel 4

In den Fällen der Artikel 4 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 2 des Abkommens hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder die Zeiten des Bezuges einer Leistung auszustellen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Artikel 5

(1) Für die Anwendung der Artikel 13, 14

und 16 Absatz 2 des Abkommens hat der zuständige Träger auf Verlangen eine Bescheinigung

über den Anspruch auszustellen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 13

Absatz 4 des Abkommens sind 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

  1. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch) ;

  2. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

  3. Modellabdrucke (Nachbildungen der...

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