Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über das Dienstverhältnis der Hochschulassistenten und der vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen Hilfskräfte an Hochschulen (Hochschulassistentengesetz 1948).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Der wissenschaftliche Hilfsdienst an den Hochschulen wird 1. von Hochschulassistenten,

  1. von vertragsmäßig bestellten wissenschaftlichen Hilfskräften, klinischen Hilfsärzten und Demonstratoren versehen.

(2) Die Hochschula6sistenten sind Bundesbeamte

(§ 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 22/1947); auf sie finden die für die Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Dienstrechtsbestimmungen in der jeweils gelten-

den Fassung soweit sinngemäß Anwendung, als sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.

(3) Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen Hilfskräfte wird unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach den Grundsätzen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948, durch Verordnung geregelt; § 4, Abs. (4), dieses Gesetzes findet jedoch keine Anwendung.

Abschnitt II.

Gemeinsame Bestimmungen für alle Hochschulassistenten.

§ 2. (1) Im Bundesdienst werden nichtständige Hochschulassistenten und ständige Hochschulassistenten verwendet.

(2) Voraussetzung für die Ernennung zum nichtständigen Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung der Hochschulstudien des Faches,

in dem der nichtständige Hochschulassistent verwendet werden soll. Der Nachweis wird durch das an einer Hochschule erworbene Doktorat erbracht oder durch Erfüllung der. Erfordernisse, die im Abschnitt I des Teiles A der Dienstzweigeordnung

(Anlage 1 der Verordnung vom 2. Juni 1948,

B. G. Bl. Nr. 164) für die Beamten der Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung vorgesehen sind. Der Nachweis ist durch ein staatsgültiges Zeugnis zu erbringen.

(3) Wenn die besonderen Verhältnisse es erfordern,

können nichtständige Hochschulassistenten auf Antrag des Professorenkollegiums zu ständigen Hochschulassistenten ernannt werden, wenn sie eine Dienstzeit von zwölf Jahren als nichtständiger Hochschulassistent aufweisen, sich durch mindestens vier Jahre als Privatdozent an einer inländischen Hochschule bewährt haben und im Zeitpunkte der Aufnahme in das laufende Dienstverhältnis als nichtständiger Hochschulassistent oder der Aufnahme in ein unmittelbar vorangehendes nach Vollendung der Hochschulstudien des betreffenden Faches [§ 2, Abs. (2)] liegendes Dienstverhältnis als vertragsmäßig bestellte wissenschaftliche Hilfskraft das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesregierung von den in diesem Absatz festgesetzten Voraussetzungen die Nachsicht erteilen.

§ 3. (1) § 34 des Gehaltsüber!eitungsgesetze6,

B. G. Bl...

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