Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem das Hochschulassistentengesetz 1962 geändert wird (12. Novelle zum Hochschulassistentengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1976, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

    „(7) Beabsichtigt das zuständige Kollegialorgan

    (die zuständige akademische Behörde), einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten nicht zu befürworten),

    so ist dies Universitäts(Hochschul)assistenten und Assistenzärzten spätestens drei Monate, Oberassistenten und Oberärzten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich zu eigenen Handen bekanntzugeben.

    Die Unterlassung der Nachricht gilt nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen,

    die nicht in der Person des Universitäts(Hochschul)

    assistenten liegen, die Verständigung nicht zeitgerecht erfolgen kann, so erhält er den für den letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden Monatsbezug so lange weiter, bis seit der Verständigung drei (sechs) volle Kalendermonate verstrichen sind."

  2. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften gebührt ein Monatsentgelt im Ausmaß

    von 73,1 v. H. des Monatsentgeltes, das gemäß

    § 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsstufe 3 der Entlohnungsgruppe 1 2a 1 vorgesehen ist. Dieses Ausmaß

    erhöht sich für vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt oder Diplomdolmetscher sind, auf 76,3 v. H.

    Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage nach den §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage."

  3. Die Abs. 2 und 3 des § 21 erhalten folgernde Fassung:

    „(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistenten beträgt im ersten Jahr ihrer Verwendung 80,8 v. H.

    vom zweiten bis einschließlich vierten Jahr ihrer Verwendung 85,1 v...

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