Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt gemäß der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993,

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 74, CELEX-Nr. 393L0007, die Möglichkeit der Rückforderung von Kulturgütern, welche unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich in das eines anderen Mitgliedstaates direkt oder indirekt verbracht wurden.

Abschnitt I Allgemeines Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wegen seines künstlerischen, geschichtlichen, archäologischen oder sonstigen kulturellen Wertes als „nationales Kulturgut“ eingestuft wurde und 1. unter eine der Kategorien gemäß § 3 fällt oder, wenn dies nicht der Fall ist,

  1. a) als integrierter Teil einer öffentlichen Sammlung im Bestandsverzeichnis eines Museums,

    eines Archivs oder des erhaltungswürdigen Bestandes einer Bibliothek aufgeführt ist; als

    „öffentliche Sammlungen“ gelten diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaates,

    einer lokalen oder einer regionalen Behörde oder Körperschaft innerhalb eines Mitgliedstaates oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Einrichtung stehen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaates als öffentlich gilt, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde oder Körperschaft entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert;

    1. im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt ist.

    (2) Als „unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht“ gilt 1.jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EWG)

    Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295, CELEX-Nr. 392R3911, sowie 2. jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung oder jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung.

    (3) „Ersuchender Mitgliedstaat“ ist jener Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.

    (4) „Ersuchter Mitgliedstaat“ ist jener Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht wurde.

    (5) „Rückgabe“ ist die materielle Rückkehr des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates.

    (6) „Zentrale Stellen“ sind jene Einrichtungen, die im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung und Sicherung von Ansprüchen grundsätzlich wahrzunehmen haben.

    Kategorien von Kulturgut

    § 3. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt die in § 2 Abs. 1

    erwähnten Kategorien von Kulturgut durch Verordnung fest.

    Zentrale Stellen

    § 4. (1) Zentrale Stellen sind in Österreich 1. das Bundesdenkmalamt,

  2. in Fällen, die Archivalien betreffen, das Archivamt (§ 5).

    (2) Die Zentralen Stellen haben 1. auf schriftliches Ersuchen eines Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie seinem Besitzer und Inhaber vorzunehmen,

    wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen,

    insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind;

  3. einem Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlaß zur Vermutung besteht, daß das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verbracht wurde;

  4. den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt;

  5. zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 8 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3

    innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt;

  6. die Rolle eines Vermittlers zur...

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