Bundesverfassungsgesetz vom 13. Juli 1955, womit die Zuständigkeit des Bundes und der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Schulen, Kindergärten und Horte geregelt wird (Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Dieses Bundesverfassungsgesetz regelt die Zuständigkeit des Bundes und der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der

öffentlichen a) mittleren Lehranstalten,

b) Pflichtschulen,

c) land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und niederen Fachschulen,

d) Kindergärten und Horte.

§ 2. Die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen mittleren Lehranstalten (§ 5 Abs. 2) sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

§ 3. (1) In den Angelegenheiten der Errichtung,

Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (§ 5 Abs. 3) ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 6 bis 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und die Bestimmung des Artikels 131 Absatz 1 Ziffer 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211, sind auch in den im Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten anzuwenden.

§ 4. Die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung a) der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (§ 5 Abs. 4),

b) der öffentlichen niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (§ 5 Abs. 5)

und c) der öffentlichen Kindergärten und öffentlichen Horte (§ 5 Abs. 7)

sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind öffentliche Schulen die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Lehranstalten und Schulen.

(2) Öffentliche mittlere Lehranstalten sind die vom Bund erhaltenen Mittelschulen und sonstigen mittleren Lehranstalten aller Art, wie Lehrerbildungsanstalten, mittlere künstlerische,

gewerbliche, kaufmännische, land- und forstwirtschaftliche und sonstige Fachschulen; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Studiengang mit oder ohne Reifeprüfung abschließt. Schulen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Art und Übungskindergärten sowie Versuchsanstalten,

die mittleren Lehranstalten des Bundes eingegliedert sind und vom Bund erhalten werden,

gelten hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung und Auflassung als Bestandteil dieser Lehranstalten.

(3) Öffentliche Pflichtschulen sind die von einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhaltenen

  1. Volks-, Haupt- und...

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