Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PLH-Verordnung 2010)

153. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PLH-Verordnung 2010) Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 11, 9 und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010 wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1, und
2. der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2008, S 3,
hinsichtlich der privaten Lagerhaltung.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria? (AMA) zuständig.

Form der Verträge

§ 3. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben den von der AMA aufgelegten Mustern zu entsprechen.

2. Abschnitt

Butter

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 4. (1) Betriebe, die Butter für die private Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009, S 1, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

Anträge auf Erhöhung der Vertragsmenge

§ 5. Die Erhöhung der Vertragsmenge, die sich auf eine Menge von mindestens 1000 kg zu beziehen hat, ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Die AMA hat den Empfang des Antrages auf Erhöhung der Vertragsmenge schriftlich zu bestätigen.

Qualitätsprüfung

§ 6. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in Art. 28 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführten Zusammensetzung der...

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