Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 - HWG 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden

112. Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 - HWG 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 - HWG 2005

§ 1. Zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im Sommer 2005 entstanden sind, wird der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hierfür im Bundesfinanzgesetz 2005 und 2006 vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, dem Katastrophenfonds zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 2. Mit den vom Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Hab und Gut physischer und juristischer Personen (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der geltenden Fassung), Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur im Sinne des § 3 Z 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 und Sofortmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Vermeidung von Folgeschäden an Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen zu finanzieren.

§ 3. (1) Die Leistung von Zuschüssen des Bundes an die von der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005 betroffenen Länder gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im Sommer 2005 erfolgt unter den in den Abs. 2 bis 4 genannten Bedingungen.

(2) Die Länder machen für Beschwerden von physischen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts wegen Ungleichbehandlung oder Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller, gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im Sommer 2005 jeweils eine Beschwerdekommission zuständig. Der Kommission gehören neben den Vertretern des Landes auch je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an. Organe, die an der Entscheidung des Landes über die Leistung finanzieller Hilfe mitgewirkt haben oder denen für diese Entscheidungen ein Weisungsrecht zugekommen ist, gehören der Kommission nicht an.

(3) Beschwerden an die Kommission können innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landes über die finanzielle Hilfe, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach der Einrichtung der Kommission, eingebracht werden. Die Kommission hat über eine Beschwerde binnen dreier Monate nach ihrem Einlangen zu entscheiden.

(4) Entscheidet die Kommission, dass der Beschwerdeführer durch eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze verkürzt worden ist, so hat das betreffende Land einen der Entscheidung entsprechenden Ausgleich zu leisten. Entscheidet die Kommission, dass der Leistung finanzieller Hilfe sonst eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze zugrunde liegt, so hat sie das betreffende Land zu verständigen und geeignete weitere Schritte zu ergreifen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 4 wird folgende lit. i angefügt:

"i) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im
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