Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz und das Pfandbriefgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat hat beschlossen:

Artikel I Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;“

  2. § 5a lautet:

    „§ 5a. Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung

    „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.

    Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22

    Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG) genügen.

    Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“,

    „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1

    und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.“

  3. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe „im Lande Österreich“.

  4. § 11 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

    „Hypotheken an Grundstücken in anderen...

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