Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb,

die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,

1. die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder 2. für Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des § 2 Abs. 4

handelt, oder 3. die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte a) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder b) von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973

unterliegen,

befinden.

(3) Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(4) Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen,

für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen, zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.

(2) Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen,

durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend,

mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.

(3) Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen,

welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.

(4) Gasfernleitungen im Sinne des § 1 Abs. 2

sind Rohrleitungsanlagen, welche nicht ausschließlich oder vorwiegend Gasversorgungszwecken dienen.

Erforderliche Bewilligungen

§ 3. (1) Für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeit ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, eine Konzession erforderlich.

(2) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage,

soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung oder Betriebsaufnahmebewilligung hinausgehen.

Ausnahme von der Konzessionspflicht

§ 4. Eine Konzession gemäß § 3 ist nicht erforderlich,

wenn die durch die Rohrleitung beförderten Güter von einem eigenen im Inland gelegenen Betrieb zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb zum Verbrauch oder zur Verwendung,

Lagerung, Verarbeitung, Veredelung oder Reinigung geleitet werden oder nach Erzeugung,

Verarbeitung, Lagerung,. Veredelung oder Reinigung zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb rück- oder weitergeleitet werden und die einzelne Rohrleitung nicht mehr als 50 km über das Werksgelände des Betriebes hinausgeht.

Konzessionen

§ 5. (1) Die Behörde hat Konzessionen gemäß

§ 3 zu erteilen, wenn 1. der Konzessionswerber — sofern er eine natürliche Person ist —

a) vollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,

b) zuverlässig ist,

c) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2. der Konzessionswerber — sofern er keine natürliche Person ist — seinen Sitz im Inland hat,

3. erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist,

die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,

4. das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,

5. ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,

6. bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik

Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,

7. das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.

(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3

ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt,

der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

(3) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z. 1

lit. c und und Z. 2 kann die Behörde absehen,

wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.

(4) Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden,

doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z. 6 oder 7

angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.

(5) Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen,

wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

(6) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen,

bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.

(7) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z. 5 genannten Erfordernisse eines gegenwärtigen oder künftigen volkswirtschaftlichen Bedarfes an der Beförderung von Gütern in Rohrleitungen oder eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Errichtung der Rohrleitung ist mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen herzustellen, sofern es sich bei den zu befördernden Gütern um Energieträger handelt.

Erweiterte Nutzung

§ 6. (1) Der Konzessionswerber ist verpflichtet,

auch für andere Interessenten eine Beförderung durchzuführen und erforderlichenfalls das Projekt so zu ändern, daß eine solche Beförderung ermöglicht wird (erweiterte Nutzung).

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die Interessenten gemäß Abs. 1 ihr Interesse an der erweiterten Nutzung rechtzeitig bekanntgeben.

(3) Zur Feststellung allfälliger Interessenten gemäß Abs. 2 ist eine Beschreibung des Vorhabens vom Konzessionswerber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit dem Hinweis zu veröffentlichen,

daß Interessenten ihre Rechte nur wahrnehmen können, wenn sie diese dem Konzessionswerber binnen sechs Wochen mitteilen.

(4) Kommt eine Einigung zwischen dem Konzessionwerber und dem Interessenten nicht zustande,

so hat die Behörde auf Begehren einer der Parteien über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung im Sinne des Abs. 1 zu entscheiden.

(5) Kommt über die vom Interessenten für diese erweiterte Nutzung zu erbringende Gegenleistung keine Einigung zustande, so entscheidet hierüber das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Der Bemessung sind die verhältnismäßig anteiligen Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitung zugrunde zu legen, wobei davon auszugehen ist, daß

dem Konzessionswerber und den Interessenten die der Art nach gleichen Vorteile und Lasten zu angemessenen Anteilen zukommen sollen. Bei dieser Bemessung ist von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszugehen.

(6) Die...

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