Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. November 1956, mit der die gewerbsmäßige Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial an eine Konzession gebunden wird.

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1. (1) Die gewerbsmäßige Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial,

das dem menschlichen Körper einverleibt werden soll, ist an eine Konzession gebunden.

(2) Nicht konzessionspflichtig ist die Erzeugung von solchem Naht- und Organersatzmaterial, das vor dem Gebrauch durch gespannten, gesättigten Dampf mit einem Überdruck von mindestens 1 atü sterilisiert werden kann; wird derartiges Material jedoch in steriler Packung in den Handel gebracht, so unterliegt seine Erzeugung der Konzessionspflicht.

§ 2. (1) Bewerber um eine solche Konzession haben außer den zum selbständigen Betrieb eines konzessionierten Gewerbes vorgeschriebenen Voraussetzungen (§ 23 der Gewerbeordnung)

einen Befähigungsnachweis zu erbringen. Dieser besteht:

  1. in einer schulmäßigen Ausbildung,

  2. in einer einjährigen vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegenden Tätigkeit in einem hygienischen Universitätsinstitut oder einem gleichwertigen anderen wissenschaftlichen Institut und c) in einer einjährigen fachlichen Verwendung.

    (2) Als Nachweis der schulmäßigen Ausbildung werden anerkannt:

  3. das Diplom über das Doktorat der Philosophie mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Universität; oder b) das Diplom über das Doktorat der technischen Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen technischen Hochschule; oder c) das Diplom über das Doktorat der gesamten Heilkunde einer inländischen Universität;

    oder d) das Diplom eines Magisters der Pharmazie einer inländischen Universität; schließlich e) das Ingenieurdiplom einer Abteilung für Chemie einer...

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