Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen, und zwar a) gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland von der Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),

b) gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Haftungen, die die

Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) der in der Anlage zum

ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften übernimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung gemäß Abs. 1

lit. a und b 3000 Millionen Schilling an Kapital und 3000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 800 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48

  1. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,

    BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/

    1974) beträgt:

    Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

    e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

    den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen wird, ausschließlich zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen in den in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften und deren...

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