ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ukraine (im folgenden „Vertragsparteien“

genannt),

geleitet von dem Wunsche, die guten Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Ukraine weiter zu entwickeln,

in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Schlußdokumentes des Madrider Treffens zu erfüllen,

in Betracht ziehend, daß Unfälle in Nuklearanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können,

in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,

in Betracht ziehend das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr.   87/1990, beide vom 26. September 1986, sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Wenn sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien in einer Kernanlage oder während einer Tätigkeit im nuklearen Bereich, wie im Absatz 2 bestimmt, ein Unfall ereignet, der zur Freisetzung radioaktiver Stoffe geführt hat oder führen kann, und diese das Territorium der anderen Vertragspartei erreichen kann, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat,

unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.

(2) Unter „Kernanlage“ und „Tätigkeit im nuklearen Bereich“ gemäß Absatz 1 versteht man:

  1. einen Kernreaktor,

  2. Ausrüstung und Anlagen, die im Kernbrennstoffkreislauf verwendet werden,

  3. Ausrüstung und Anlagen, die zur Behandlung radioaktiver Abfälle vorgesehen sind,

  4. die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,

  5. die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke sowie Beta- oder Gamma-Bestrahlungseinrichtungen und f) die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.

Artikel 2

(1) Gegenstand der gegenseitigen Information gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind Ereignisse, die zumindest der Stufe 3 der Internationalen Skala nuklearer Ereignisse entsprechen; die Definition dieser Ereignisse ist dem Abkommen als Anlage B beigeschlossen.

Vorläufige Informationen über solche Ereignisse werden der anderen Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen unverzüglich übermittelt.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander ehestmöglich auch über Ereignisse, die keine Unfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, die aber in der Bevölkerung einer Vertragspartei Besorgnis hervorrufen könnten; dies betrifft unter anderem wichtige geplante oder ungeplante Ereignisse in der Umgebung von Nuklearanlagen, wie Brände, Erdbeben und größere Abbrucharbeiten.

(3) Im Falle, daß eine Vertragspartei Informationen über ein Ereignis besitzt, das ihr gemäß diesem Artikel nicht gemeldet worden ist, hat sie das Recht, von der anderen...

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