Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV)

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Auf Grund des § 6 des Informationssicherheitsgesetzes, InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, wird verordnet:

Inhalt Â

§ 1 Geltungsbereich Â

§ 2 Klassifizierte Informationen Â

§ 3 Klassifizierungsstufen Â

§ 4 Informationssicherheitsbeauftragte Â

§ 5 Zugang zu klassifizierten Informationen Â

§ 6 Unterweisung Â

§ 7 Ãœbermittlung klassifizierter Informationen Â

§ 8 Kennzeichnung Â

§ 9 Elektronische Verarbeitung klassifizierter Informationen Â

§ 10 Dienstpflichten Â

§ 11 Kanzleimäßige Behandlung Â

§ 12 Registrierung von klassifizierten Informationen Â

§ 13 Verwahrung von klassifizierten Informationen Â

§ 14 Kopien Â

§ 15 Vernichtung von klassifizierten Informationen Â

§ 16 Verlust von klassifizierten Informationen Â

§ 17 Kontrolle Â

Geltungsbereich Â

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 InfoSiG Â

genannten Organe und Einrichtungen. Â

Klassifizierte Informationen Â

§ 2. (1) Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind Informationen, Tatsachen, Â

Gegenstände und Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Â

  1. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff Â

    durch Unbefugte bedürfen. Â

    (2) Klassifizierte Informationen können insbesondere sein: Â

    1. Schriftstücke; Â

    2. Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial; Â

    3. elektronische Daten und Datenträger (E-Mail); Â

    4. Tonträger; Â

    5. technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten. Â

      Klassifizierungsstufen Â

      § 3. (1) Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als Â

    6. EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Â

  2. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde, Â

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    1. VERTRAULICH (V), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen Â

      ist, Â

    2. GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr Â

      einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen schaffen würde, Â

    3. STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden Â

      eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde. Â

      (2) Die Klassifizierung und Deklassifizierung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Â

      Deklassifizierung ist schriftlich zu bestätigen. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Â

      Deklassifizierung zu informieren. Â

      Informationssicherheitsbeauftragte Â

      § 4. (1) Als Informationssicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die einer für die höchste im Ressortbereich angewendeten Klassifizierungsstufe erforderlichen

      Ãœberprüfung gemäß § 3 Abs. 1 InfoSiG unterzogen wurden. Â

      (2) Die Informationssicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Â

      Wirkungsbereich Â

    4. die Informationssicherheit durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, Â

    5. die Ãœberwachung der Einhaltung des InfoSiG, dieser Verordnung und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sichergestellt ist, Â

    6. die jährliche Ãœberprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen gesichert ist, Â

    7. die Unterweisungen gemäß § 6 nachweislich durchgeführt werden, Â

    8. die erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 und § 12 geführt werden, Â

    9. die Regelungen für Zugang, Ãœbermittlung und Verwahrung von klassifizierten Informationen Â

      umgesetzt werden, Â

    10. der Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Informationssicherheit an die Â

      Ressortleitung gemeldet wird, Â

    11. bei festgestellten Mängeln auf die unverzügliche Behebung des Mangels hingewirkt wird, Â

    12. Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, deren Kenntnis über den eigenen Wirkungsbereich hinaus von Interesse sein kann, der Informationssicherheitskommission berichtet werden und Â

    13. von der Informationssicherheitskommission verlangte Berichte erstattet werden. Â

      Zugang zu klassifizierten Informationen Â

      § 5. (1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur unter den Voraussetzungen des § 3    Â

      InfoSiG gewährt werden, wobei über die Personen, die tatsächlich Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM erhalten haben, über den Zeitpunkt Â

      des Zuganges und über die Bezeichnung der Information entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind Â

      (Anlage 1). Â

      (2) Einem Bediensteten des Bundes darf der Zugang nur gewährt werden, wenn Â

    14. dies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, Â

    15. der Bedienstete nachweislich gemäß § 6 über den Umgang mit klassifizierten Informationen Â

      unterwiesen wurde und Â

    16. bei Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENGÂ Â

      GEHEIM eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG oder eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG durchgeführt wurde. Â

      (3) Sonstigen Personen darf der Zugang nur gewährt werden, wenn Â

    17. dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist, Â

    18. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 vorliegen und der von der zuständigen...

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