Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Einrichtung einer Stelle, deren Aufgabe es ist,

Gefährdungen, die von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, zu dokumentieren und darüber zu informieren.

(2) Auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und ihre Einrichtungen findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.

Begriffsbestimmung

§ 2. Dokumentation und Information über Sekten oder sektenähnliche Aktivitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Dokumentation und Information über glaubens- und weltanschauungsbezogene Gemeinschaften oder Aktivitäten, von denen Gefährdungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ausgehen können.

Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen

§ 3. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgabe (§ 4) wird unter der Bezeichnung „Bundesstelle für Sektenfragen“ eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingerichtet.

(2) Der Sitz der Bundesstelle für Sektenfragen ist Wien. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, ihrer Bezeichnung das Bundeswappen beizusetzen.

Aufgabenbereich

§ 4. (1) Aufgabe der Bundesstelle für Sektenfragen ist die Dokumentation und Information über Gefährdungen, die von Programmen oder Aktivitäten von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt und diese Gefährdungen allgemein 1. das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit von Menschen,

  1. die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit einschließlich der Freiheit zum Eintritt zu oder Austritt aus religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften,

  2. die Integrität des Familienlebens,

  3. das Eigentum oder die finanzielle Eigenständigkeit von Menschen oder 5. die freie geistige und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen betreffen.

    (2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe (Abs. 1) ist die Achtung der Toleranz für alle Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte einschließlich der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit aller Bürger maßgeblich. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist bei ihrer Tätigkeit jedenfalls dem Gebot einer sachlichen, objektiven und wahrheitsgetreuen Information verpflichtet.

    (3) Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 ist die Bundesstelle für Sektenfragen, nach Maßgabe des § 5, insbesondere berechtigt zur:

  4. Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen;

  5. Beratung von Betroffenen;

  6. Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit in- und ausländischen Stellen;

  7. Entwicklung, Koordination und Leitung von Forschungsprojekten.

    (4) Die Bundesstelle für Sektenfragen ist weiters berechtigt, Aufgaben im Sinne der Abs. 1 bis 3 und nach Maßgabe des § 5 von Dritten vertraglich zu übernehmen.

    Behandlung von Daten, Datenschutz

    § 5. (1 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln.

    (2) Die...

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