Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 ? ZTKG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern Errichtung, Zweck und Sitz

    § 1. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) berufen:

  2.     Länderkammern :

    a)  die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer   für   Wien,   Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien;

    b)  die Architekten- und  Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz;

    c)  die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz;

    d)  die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck;

  3.   die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer   (im   folgenden:   die   Bundeskammer) mit dem Sitz in Wien.

    (2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.

    (3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.

  4. ABSCHNITT Länderkammern Wirkungsbereich

    § 2. (1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.

    (2)  Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche   des   selbständigen   Wirkungsbereiches.   In diesem   sind   die   Länderkammern   insbesondere berufen :

  5.   den    Behörden    sowie    Universitäten    und Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts   wegen    in    allen   Fragen,    die    die Interessen   ihrer   Mitglieder  berühren,   Berichte   und   Gutachten   zu   erstatten   sowie Anregungen zu geben;

  6.   das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder zu beaufsichtigen;

  7.   über Ersuchen  Gutachten  über die Angemessenheit    der    von    ihren    Mitgliedern geforderten Honorare zu erstatten;

  8. Â Â Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu schlichten;

  9.   von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen    der    Berufs-    oder    Standespflichten disziplinär zu verfolgen;

  10.   einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben;

  11.   ein Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen;

  12.   die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern;

  13.   die Anwärter auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der Anwärter zu führen;

  14. ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden.

    (3)   Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes    und    der    Länder    in    jenem    Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.

    Gliederung der Länderkammern

    § 3. Jede Länderkammer gliedert sich in die Sektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten; der Sektion Architekten gehören alle Kammermitglieder an, denen die Befugnis eines Architekten verliehen wurde, die übrigen der Sektion Ingenieurkonsulenten.

    Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten

    § 4. (1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.

    (2)    Gemeinsame    Angelegenheiten    sind    alle übrigen,    insbesondere    die    auf    Grund    dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand   oder   der   Kammervollversammlung   zugewiesenen Angelegenheiten.

    (3)  Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.

    Mitglieder

    § 5. (1) Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben.

    (2)   Ziviltechniker,   deren   Befugnis   ruht,   sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.

    (3)  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Eidesabiegung (§ 13 des Ziviltechnikergesetzes).

    Pflichten der Mitglieder

    § 6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.

    Organe

    § 7. Organe der Länderkammer sind:

  15.   der Präsident (§ 8)

  16.   das Präsidium (§ 9)

  17.   der Kammervorstand (§ 10)

  18.   die Kammervollversammlung (§ 11)

  19.   der Sektionsvorsitzende (§ 12)

  20.   der Sektionsvorstand (§ 13)

  21.   der Sektionstag (§ 14)

  22.   die Rechnungsprüfer (§ 53)

  23.   der Disziplinarausschuß (§ 57).

    Präsident

    § 8. (1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.

    (2)   Der  Präsident  vertritt  die   Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung.   Er   beruft   die   Sitzungen   des Präsidiums,    des    Kammervorstandes    und    der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz.  Ihm obliegt die  Durchführung der Beschlüsse   dieser  Organe.   Er  hat  für  die   Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen- des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.

    (3)  Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

    Präsidium

    § 9. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.

    (2) Das Präsidium ist berufen zur:

  24.   Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem Ziviltechnikergesetz, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten  und  bei  Eintragungen    in    die    Liste    der    gerichtlich beeideten Sachverständigen;

  25.   Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom   Kammervorstand   übertragen   werden (§ 10 Abs. 4);

  26.   Entscheidung   bei   besonderer   Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

    Kammervorstand

    § 10. (1) Der Kammervorstand besteht in der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 14, für Steiermark und Kärnten aus 14, für Oberösterreich und Salzburg aus 14 und für Tirol und Vorarlberg aus 10 Mitgliedern, die je zur Hälfte den beiden Sektionen anzugehören haben.

    (2)  Dem Kammervorstand gehören in der nach der  Wahl   in   den   Sektionsvorstand   festgelegten Reihenfolge   soviele   der  Gewählten   an,   als   der Sektion Sitze im Kammervorstand zustehen.

    (3)   Der Präsident kann  den  Kammervorstand jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes   unter  Angabe   des   zu   behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident  den  Kammervorstand  binnen  drei Wochen einzuberufen.

    (4)  Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Auf Antrag einer Sektion kann er Fachgruppen   einrichten,   deren   Aufgabenbereich und   organisatorischer Aufbau  in   der  Geschäftsordnung (§ 49) ' zu regeln sind. Der Kammervorstand   ist   ermächtigt,   mit   Verordnung   folgende Aufgaben  dem   Präsidium  zu  übertragen,   sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist:

  27.   Entsendung von Vertretern in Körperschaften,  Kollegien oder Beiräte  und  Erstattung von Besetzungsvorschlägen für solche Stellen;

  28.   Besorgung   der   wirtschaftlichen   Angelegenheiten, soweit nicht die Kammervollversammlung zuständig ist, sowie aller Dienstangelegenheiten    der    Kammerbediensteten    nach Maßgabe      der      Kammergeschäftsordnung (§ 49) und der Dienstordnung (§ 50).

    (5)   Die Verordnung gemäß Abs. 4  ist in den Kammernachrichten kundzumachen. Sie tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

    Kammervollversammlung

    § 11.  (1)  Die Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.

    (2)   Der   Präsident   kann   die   Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jedenfalls jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der   Kammermitglieder   unter   Angabe    des    zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat   der   Präsident   die   Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen.  Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung...

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