VEREINBARUNG zwischen dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Österreich, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge

Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,

das Innenministerium der Republik Kroatien,

die Regierung der Republik Österreich,

der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

haben folgendes vereinbart:

ABSCHNITT A Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge Artikel 1

Durchreise zum Zwecke der Rückkehr

(1) Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.

(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist.

(3) Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist.

(4) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

Artikel 2

Mehrmalige Durchreisen aus besonderem Anlaß

Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden Aufenthalts ergibt. Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

Artikel 3

Aufzeichnungspflicht Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum,

Geburtsort), Art und Nummer des Reisepasses zur Einhaltung der Rückübernahmegarantie gemäß Artikel 1 Absatz 3.

ABSCHNITT B Durchbeförderung Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Personen gemäß Artikel 1 durch ihr Hoheitsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat 1. Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder 2. sie in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität,

ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

  1. Die Durchbeförderung der Person kann auch abgelehnt werden, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.

    In allen Fällen wird von der ersuchenden Vertragspartei bestätigt, daß Durchbeförderungen nicht erfolgen,

    wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

    (3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

    (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne des Absatzes 2

    eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

    Artikel 5

    Ãœbernahmeverfahren

    (1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 4 ist...

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